Art. 129 · Alter Bestand
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 57
1 Für alle Grundstücke im Umlegungsgebiet sind gestützt auf das Grundbuch ein Bestandesplan und ein Bestandesverzeichnis zu erstellen. Daraus sind die Eigentumsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken mit Einschluss der beschränkten dinglichen Rechte, ausgenommen Pfandrechte, sowie Vormerkungen und die Anmerkungen ersichtlich. 2 Bestandesplan und Bestandesverzeichnis sind während 30 Tagen aufzulegen. Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, Änderungen oder Ergänzungen zu beantragen. 3 Streitigkeiten, welche den Bestand und den Umfang des Eigentums betreffen, sind auf den Zivilweg zu verweisen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.