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Art. 119 · Grundeigentümerbeiträge

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 52

1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben an die Kosten der von der Gemeinde erstellten Verkehrsanlagen sowie von Versorgungsanlagen der Feinerschliessung Beiträge zu leisten, soweit ihnen aus der Erstellung dem Ausbau oder Abänderung solcher Anlagen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst. 2 Die Baubehörde legt entsprechend dem öffentlichen und privaten Interesse an den Anlagen den Kostenanteil fest, welcher von der Gesamtheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu tragen ist. Dabei gelten folgende Richtlinien:

Gemeindeanteil Privatanteil Verkehrsanlagen:

–Groberschliessung 70-40% 30-60%

–Feinerschliessung 30-0% 70-100% Versorgungsanlagen:

–Feinerschliessung 30-0% 70-100% Dienen Erschliessungsanlagen ausschliesslich der Überbauung und Nutzung eines Gebietes durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, sind ihnen die Erschliessungskosten ganz zu überbinden. 3 Beitragspflichtig sind die im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Kostenverteilers im Grundbuch eingetragenen Personen. Bei Gesamthandsverhältnissen sind die Gesamteigentümer/innen, bei Miteigentumsverhältnissen die einzelnen Mitbzw. Stockwerkeigentümer/innen, bei Baurechtsverhältnissen die Bauberechtigten beitragspflichtig. Wird die Liegenschaft später veräussert, geht die Verpflichtung zur Bezahlung aller noch ausstehenden Beiträge auf die Erwerberin bzw. den Erwerber über.

50 ersetzt durch Art. 62-64 KRG sowie Art. 22-27 KRVO Seite 52/73 4 Werden beitragspflichtige Erschliessungsanlagen im Rahmen einer Quartierplanung erstellt, sind die Grundeigentümerbeiträge im Quartierplanverfahren festzulegen. In anderen Fällen erfolgt die Erhebung der Beiträge nach den Vorschriften der von der Gemeinde zu erlassenden Erschliessungsreglemente. 51

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.