Art. 116 · Ausführung öffentlicher Erschliessungsanlagen
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 51
1 Die Ausführung der gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung ist Sache der Gemeinde. 2 Die Gemeinde sorgt innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist und unter Berücksichtigung ihrer Finanzlage für die Erstellung und den Ausbau der öffentlichen Erschliessungsanlagen. 3 Kann die Gemeinde ihren Verpflichtungen zur Erstellung und zum Ausbau der öffentlichen Erschliessungsanlagen gemäss Erschliessungsprogramm nicht termingerecht nachkommen, so können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihr Land nach den von der Gemeinde genehmigten Plänen selber erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen bevorschussen. 4 Anlagen der Feinerschliessung werden von der Gemeinde erstellt, wenn diese einer grösseren Anzahl von Grundstücken dienen. Lehnt die Gemeinde die Durchführung der Feinerschliessung ab, sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer berechtigt, diese Anlagen nach den Plänen der Gemeinde als private Erschliessungsanlagen zu erstellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.