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Art. 11 · Verfahren beim Erlass von Richtplänen und Inventaren

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 10

1 Die Baubehörde bereitet die Richtpläne und Inventare vor und legt sie während 30 Tagen öffentlich auf. 2 Im Zusammenhang mit der öffentlichen Auflage orientiert die Baubehörde die Bevölkerung über den Stand der Richtplanung und der Inventarisierung. Die Bevölkerung kann schriftlich Anregungen machen. Die Baubehörde nimmt zu diesen Stellung. 3 Für Richtpläne und Inventare findet kein Rechtsmittelverfahren statt. 4 Der Gemeinderat verabschiedet die Richtpläne und gibt deren Erlass öffentlich bekannt. Die Inventare werden durch die Baubehörde verabschiedet und publiziert. 5 Die oben genannten Verfahrensbestimmungen gelten sinngemäss auch für die Verabschiedung von regionalen und kantonalen Richtplänen, sofern das übergeordnete Recht nichts Anderes vorsieht. Seite 10/73 III. Grundordnung 1. Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.