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Art. 108 · Schützenswerte Natur- und Kulturobjekte
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 48
1 Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten schützenswerten Natur- und Kulturobjekte dürfen weder zerstört noch beeinträchtigt werden. 2 Im Bereich der im Generellen Gestaltungsplan eingezeichneten Aussichtspunkte und Aussichtslagen sind Bauten und Anlagen so anzuordnen bzw. auszugestalten, dass die Aussicht nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 3 Die Baubehörde kann die notwendigen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der geschützten Objekte treffen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.