Art. 10 · Inventare
BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 10
1 Das Landschaftsinventar umfasst die Landschaften, Naturobjekte und Biotope von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung. 2 Das Siedlungsinventar umfasst und bewertet die bestehende Bausubstanz und die Aussenräume. 3 Die Inventare bilden die Grundlage für den Erlass von Schutzzonen, Schutzbereichen und Gestaltungsvorschriften sowie für die Aufnahme wertvoller Bauten, Baugruppen, Natur- und Kulturobjekte in den Gestaltungsrichtplan und den Generellen Gestaltungsplan. Das Siedlungsinventar steht ausserdem bei Erneuerungen und Umbauten als Projektierungshilfe zur Verfügung. 4 Die von der Gemeinde erstellten Inventare sind regelmässig zu überprüfen und nachzuführen. 5 Änderungen an den in Inventaren aufgeführten Objekten sind der Baubehörde im Voraus anzuzeigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.