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Art. 85 · Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten geschützten Obstgärten (bröls) …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 42

1 Die im Generellen Gestaltungsplan bezeichneten geschützten Obstgärten (bröls) und Gärten (curtins) sind in ihrer ursprünglichen Art und ihrem Charakter zu erhalten und zu pflegen. Sie dürfen weder überbaut noch dürfen darin Anlagen wie Autoabstellplätze und dergleichen errichtet werden.

Baugestaltungslinien

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.