Art. 64 · Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss …
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 34
1 Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassen, Bäche oder Bahnen getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen den betroffenen Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern vorliegt. Die Nutzungsübertragung ist im Grundbuch anzumerken. Weitergehende Nutzungsübertragungen sind nur im Rahmen von Quartierplänen zulässig.
2 Bei Abparzellierungen müssen die abgetrennten Flächen für sich allein zonengemäss überbaut werden können. Die neuen Parzellen dürfen nur soweit überbaut werden, als die Ausnützungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle eingehalten wird.
3 Das Bauamt führt eine Kontrolle über die Ausnützung der Grundstücke.
Gebäude- und Firsthöhe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.