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Art. 63 · Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 33

1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Geschossfläche (GF) der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird berechnet: AZ = GF LF

Die massgebenden AZ sind im Zonenschema festgelegt. Die maximale AZ darf bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Erweiterungen nicht überschritten werden. Bei Unterschreitung der Ausnützungsziffer um mehr als 20% ist im Baugesuch mit einem Gestaltungskonzept nachzuweisen, wie die restliche Ausnützung zweckmässig realisiert werden kann.

2 Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller oberirdischen Geschossflächen im Innenmass in Haupt-, An- und Nebenbauten einschliesslich Zwischengeschossen, Wintergärten sowie Aussentreppen und Podeste, die als Ersatz für Treppenhäuser dienen.

3 Im Dachgeschoss sind ohne Rücksicht auf die Nutzung Raumteile anzurechnen, deren lichte Höhe gemessen bis Unterkant Dachsparren 1.85 m überschreitet. In Geschossen, die nicht vollständig über dem gewachsenen oder abgegrabenen Boden liegen, sind Raumteile ohne Rücksicht auf die Nutzung anzurechnen, die mehr als 1.85 m über das gewachsene oder abgegrabene Terrain hinausragen. Bei Geschossen mit einer Höhe von über 4.55 m wird pro 2.70 m Gebäudehöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Geschossfläche ermittelt.

4 Nicht angerechnet werden:

1. Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen etc. 2. Holzschöpfe, Gartenhäuschen für Gartengeräte, Treibhäuser, Gewächshäuser, Kleintierställe und dgl.; 3. Offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen; 4. Offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen; 5. Bei Gastgewerbebetrieben i. S. von Art. 55 Abs. 2, deren Bestand durch ein im Grundbuch vor Erteilung der Baubewilligung eingetragenes Zweckentfremdungsverbot zu Gunsten der Gemeinde gesichert ist, alle unterirdischen Geschossflächen sowie oberirdische Konferenzsäle, Frühstücks- und Speisesäle, Aufenthalts- und Spielflächen oder andern ähnlichen Zwecken dienende allgemeine Räume, soweit diese oberirdischen Räume 20% der anrechenbaren Geschossfläche nicht überschreiten; 6. Öffentlich zugängliche Wellnessanlagen wie Schwimmbäder, Saunas, Whirlpools und dgl.

5 Als anrechenbare Landfläche gilt die zusammenhängende Fläche der von der Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstücksteile in der Bauzone, abzüglich Wald, Gewässer sowie den im generellen Erschliessungsplan oder in einem Quartierplan über Landabzüge ausgeschiedenen Strassen- und Trottoirflächen. Baugesetz Scuol 33 Nutzungsübertragung und Parzellierung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.