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Art. 5 · Sachliche Zuständigkeit

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 9

1 Baubehörde ist der Gemeinderat. Er ist insbesondere zuständig für die Einleitung und den Erlass von Quartierplänen, für die Erteilung von Baubewilligungen sowie für Entscheide über Bussen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Der Gemeinderat kann den Entscheid über Baubewilligungen an die Gemeindedirektion, die Baukommission oder an das Bauamt delegieren. Die Kompetenzen der verschiedenen Behörden sind in einem Reglement festzuhalten.

2 Die Gemeindedirektion und die Baukommission amten im Übrigen als beratendes Organ des Gemeinderates in allen Angelegenheiten, in welchen dieser einen Entscheid auf Grund dieses Gesetzes zu fällen hat. Sie bereiten die Entscheide des Gemeinderates vor und stellen ihm Antrag.

3 Das Bauamt ist zuständig für die Bewilligung von Änderungen an bewilligte Bauvorhaben, soweit keine Neuausschreibung zu erfolgen hat. Es prüft sämtliche Baugesuche auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und stellt der Baukommission Antrag. Das Bauamt führt die Baukontrollen und Bauabnahmen durch.

Gemeindedirektion

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.