Art. 44 · Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern …
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 22
1 Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern wie Sportoder kulturelle Veranstaltungen, vorübergehende Aufstellung von Gerüsten und dergleichen ist nur mit Bewilligung des Gemeinderates zulässig.
2 Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichem Grund oder an öffentlichen Gewässern wie Kies-, Stein- oder Sandgewinnung, Nutzung von Boden oder Gewässern zur Energieerzeugung (Wärmepumpen, Wasserkraftwerke etc.) und dergleichen bedürfen einer Konzession der Gemeinde.
3 Der Gemeinderat kann die Nutzung des öffentlichen Luftraumes durch Erker, Balkone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine andern öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.