Art. 41 · Abwasser von Bauten und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen …
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 21
1 Abwasser von Bauten und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer zu behandeln.
2 Verschmutztes Abwasser, das im Bereich der öffentlichen Kanalisation anfällt, ist in die öffentlichen Leitungen einzuleiten. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Behandlung von gewerblichem und industriellem Abwasser.
3 Verschmutztes Abwasser, das ausserhalb der öffentlichen Kanalisation anfällt, ist nach den jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Anordnungen sowie nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplanes zu behandeln.
4 Nicht verschmutztes Abwasser ist versickern zu lassen oder kann, wo die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplanes oder mit Bewilligung des Kantons in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden.
5 Das weitere bestimmt das Reglement über die Abwasserbehandlung.
Bauarbeiten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.