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Art. 40 · In der Dorfkernzone und in der Kernzone sowie in allen Wohnzonen und in der …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 21

1 In der Dorfkernzone und in der Kernzone sowie in allen Wohnzonen und in der Gewerbezone B darf der Lärmpegel in Gastwirtschaftslokalen mit Musik wie Discos, Bars, Tanzdielen und dergleichen im Lokal gemessen den Pegel von 80 dB(A) nicht überschreiten.

2 Die Einschränkungen gemäss Abs. 1 gelten gleichermassen für bestehende wie für neue Gastwirtschaftslokale mit Musik. Bestehende Betriebe haben ihre Anlagen innert 5 Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes den Anforderungen von Abs. 1 anzupassen.

3 Kann nachgewiesen werden, dass die Lautstärke durch die Art des Lokals oder durch andere Umstände in der betroffenen Nachbarschaft auch durch eine lautere Einstellung der Musik im Lokal nicht zu übermässigen Störungen in der Nachbarschaft führt, kann die Baubehörde im Rahmen der übergeordneten Gesetzgebung einen höheren Lärmpegel im Innern des Lokals bewilligen.

Abwasser

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.