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Art. 4 · Zuständige Behörden
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 8
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Gemeinderat, der Gemeindedirektion, der Baukommission und dem Bauamt. Sie können bei Bedarf sachkundige Beraterinnen und Berater beiziehen.
2 Sämtliche Befugnisse, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden, stehen dem Gemeinderat zu. Insbesondere vertritt er die Gemeinde in allen sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechtsgeschäften und Streitigkeiten. Baugesetz Scuol 8 Sachliche Zuständigkeit
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.