Art. 28 · Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen haben gegenüber Wald einen Abstand …
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 15
1 Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen haben gegenüber Wald einen Abstand von 10 m, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen einen Abstand von 20 m einzuhalten. Der Waldabstand bemisst sich beim festgestellten Wald ab Waldgrenze, sonst ab der Waldgrenze gemäss Ausscheidung durch den Forstdienst im Einzelfall.
2 Bauten und Anlagen haben gegenüber Oberflächengewässern die in der Grundordnung festgelegten Gewässerabstandslinien einzuhalten. Wo solche fehlen, gilt innerhalb der Bauzone ein Abstand von 10 m und ausserhalb der Bauzone von 20 m. Der Gewässerabstand bemisst sich in diesen Fällen bei vermarkten Gewässern ab Parzellengrenze, bei nicht vermarkten Gewässern vom Schnittpunkt des mittleren Sommerwasserstandes mit der Uferböschung.
3 Vorbehalten bleiben besondere Wald- und Gewässerabstandslinien, die in der Grundordnung festgelegt sind. Baugesetz Scuol 15 2.2 Verkehrs- und Versorgungsanlagen Sicherheit
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