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Art. 131 · Baubewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 59

1 Baubewilligungen können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen, in einem sachlichen Zusammenhang mit dem getroffenen Entscheid stehen und notwendig sind, um einen rechtmässigen Zustand zu gewährleisten.

2 Die Bewilligung von Bauten und Bauteilen, welche nicht mit der gesetzlichen Regelung übereinstimmen, kann befristet oder an die Bedingung geknüpft werden, dass auf Verlangen der für die Bewilligung zuständigen Behörde innert angemessener Frist der gesetzliche Zustand wieder hergestellt wird (Revers).

3 Reverse sowie dauernde Auflagen sind von der Baubehörde auf Kosten der Bauherrschaft im Grundbuch anmerken zu lassen. 2. Bewilligungsverfahren Baugesuch

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.