Art. 130 · Neubauten und Erweiterungen werden nur bewilligt, sofern das Grundstück baureif …
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 58
1 Neubauten und Erweiterungen werden nur bewilligt, sofern das Grundstück baureif ist.
2 Ein Grundstück gilt als baureif, wenn seine Form und Grösse eine zonengemässe und zweckmässige Überbauung gestatten und wenn das Grundstück für die beabsichtigte Nutzung vorschriftgemäss erschlossen ist oder die Erschliessung bis zum Abschluss des Bauvorhabens ausgeführt wird. Ausserdem darf eine im betreffenden Gebiet vorgesehene Erschliessung, Überbauung oder Landumlegung nicht präjudiziert werden.
3 Werden Erschliessungsanlagen erst mit dem Bauvorhaben ausgeführt, kann die Erteilung der Baubewilligung davon abhängig gemacht werden, dass die mutmasslichen Kosten für eine allfällige Vollendung der Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde von der Bauherrschaft sichergestellt werden.
4 Ist die Bauherrschaft nicht Eigentümerin der für die Erschliessung erforderlichen Anlagen oder des hierfür benötigten Bodens, wird die Baubewilligung nur erteilt, wenn sie sich über den Besitz der erforderlichen Rechte für die Erstellung und Benützung der Anlagen ausweist. Baugesetz Scuol 58 3. Bedingungen und Auflagen, Revers
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.