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Art. 82 · Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 42

1Die Gemeinde und nötigenfalls auch die von ihr mit Versorgungs- und Ent­ sorgungsaufgaben beauftragten oder konzessionierten Tägerschaften sind berechtigt, Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, Strassentafeln, Weg­ markierungen, Vermessungszeichen, Angaben über Werkleitungen sowie technische Einrichtungen wie Hydranten, Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Schaltkästen, Messeinrichtungen auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist nach Möglichkeit Rech­ nung zu tragen.

2Hydranten und weitere der öffentlichen Versorgung dienende Anlagen, die jederzeit umgehend erreichbar sein müssen, sind dauernd frei zugänglich zu halten. Hieraus entstehende Mehrkosten für Einfriedungen trägt die Gemein­ de. 42 Gemeinde Domat/Ems 7.1-1

5Erschliessungsordnung 5.1 Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.