Art. 78 · Abstellplätze für Fahrzeuge: Ersatzabgabe für Autoabstellplätze
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 41
1Ist die Anlage der vorgeschriebenen Abstellplätze auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung gesichertem fremdem Boden nicht möglich und können die Abstellplätze auch nicht in einer Gemeinschaftsanlage bereitge stellt werden, ist für jeden fehlenden Abstellplatz eine einmalige Ersatzabga be zu bezahlen.
2Die Höhe der Ersatzabgabe richtet sich nach dem Gesetz über die Erschliessungsbeiträge für Grundeigentümer.
3Wird dem Grundeigentümer eine Abstellfläche in einer öffentlichen Parkie rungsanlage zugeteilt, so bemisst sich die Abgabe nach den effektiven Kosten für deren Erstellung und Unterhalt. Der Pflichtige kann sein Benüt zungsrecht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eintragen lassen.
4Die Ersatzabgabe wird der Bauherrschaft bei Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Der Ertrag der Ab gaben ist für die Erstellung öffentlicher Parkplätze und zu Gunsten des Langsamverkehrs zu verwenden. 4.6 Versorgung und Entsorgung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.