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Art. 6 · Zuständigkeit

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 3

1Zuständig für Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellem Gestaltungsplan und Generellem Erschliessungsplan ist die Urnengemein­ de.

2Zuständig für den Erlass und Änderungen von Arealplänen ist der Gemein­ derat.

3Die Gemeinde macht die Erarbeitung und den Erlass von projektbezoge­ nen Nutzungsplanungen von einer angemessenen Beteiligung der Privatin­ teressenz an den Planungskosten abhängig. 3.2 Zonenplan 3.2.1 Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.