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Art. 6 · Zuständigkeit
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 3
1Zuständig für Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellem Gestaltungsplan und Generellem Erschliessungsplan ist die Urnengemein de.
2Zuständig für den Erlass und Änderungen von Arealplänen ist der Gemein derat.
3Die Gemeinde macht die Erarbeitung und den Erlass von projektbezoge nen Nutzungsplanungen von einer angemessenen Beteiligung der Privatin teressenz an den Planungskosten abhängig. 3.2 Zonenplan 3.2.1 Allgemeines
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.