Art. 44 · Bereiche mit Nutzungsbeschränkungen
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 24
1In Bereichen mit Nutzungsbeschränkungen werden im Generellen Gestal tungsplan Einschränkungen der zonengemässen Nutzung oder besondere Auflagen für die Erhaltung und Nutzung von landschaftsprägenden Elemen ten, Gebäuden, Anlagen oder Aussenräumen festgelegt.
2Die spezifischen Nutzungsanordnungen gehen den Zonen- und allgemei nen Bauvorschriften vor. 3.3.4 Gestaltungsobjekte Art. 45 * Geschützte und erhaltenswerte Bauten
1Bauvorhaben an geschützten und erhaltenswerten Bauten sind vor Ausar beitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden. Diese legt unter Beizug der Denkmalpflege bzw. der Gestaltungsberatung die erforderlichen Schutzanordnungen fest und entscheidet über allfällige Auflagen.
2Geschützte Bauten dürfen weder abgebrochen noch ausgekernt werden. Erneuerungen, Um- und Anbauten, die sich für die bestimmungsgemässe Nutzung eines Gebäudes oder einer Anlage als unerlässlich erweisen, sind unter grösstmöglicher Wahrung der historischen Bausubstanz zulässig. Bau vorhaben sind durch die Denkmalpflege zu begleiten.
3Erhaltenswerte Gebäude sind zu erhalten. Sie dürfen ausgekernt und in begründeten Fällen auch abgebrochen werden, wobei die wesentlichen Charakteristika für deren Erhaltenswürdigkeit auch mit einem allfälligen Neuoder Ersatzbau einzuhalten sind (Gesamtform, Stellung, äussere Erschei nung, bedeutende Bauteile). Bauvorhaben sind durch die Denkmalpflege oder die Gestaltungsberatung zu begleiten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.