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Art. 33 · Bahnhofzone

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 18

1Die Bahnhofzone ist primär für Bauten und Anlagen bestimmt, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen und ent­ sprechend dem Plangenehmigungsverfahren nach Eisenbahngesetzgebung unterstellt sind.

2Bauten und Anlagen, die nicht überwiegend dem Bahnbetrieb dienen, un­ terliegen dem kommunalen Baubewilligungsverfahren. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Bahnunternehmung bewilligt werden, wenn sie Bahngrund­ stücke beanspruchen oder an solche grenzen, oder wenn die Betriebssi­ cherheit beeinträchtigt werden könnte. 18 Gemeinde Domat/Ems 7.1-1 3.2.3 Schutzzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.