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Art. 21 · Kernzonen: Besondere Verfahrensregelung

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 13

1In den Kernzonen unterliegen generell sämtliche Eingriffe in die bestehen­ de Bausubstanz sowie Änderungen an der Dachgestaltung und Fassade in­ klusive Farbgebung und Einrichtungen wie Fensterläden, Sonnenkollekto­ ren, Solarzellen und Satellitenempfangsanlagen der Baubewilligungspflicht.

2Bauvorhaben in den Kernzonen unterliegen in Bezug auf gestalterische Fragen einer vorläufigen Beurteilung durch die Baubehörde. Diese nimmt zusammen mit einem allfälligen Gestaltungsberater die nötige Beurteilung vor. Zu diesem Zweck kann sie spezifische Unterlagen und Nachweise an­ fordern. 13 7.1-1 Gemeinde Domat/Ems

3Bei Bauvorhaben in den Kernzonen kann die Baubehörde zur vertieften Prüfung und Beurteilung gestalterischer Fragen einen externen Gestaltungs­ berater beiziehen. Dies gilt vor allem bei Uneinigkeit zwischen Bauherrschaft und Baubehörde. Gestaltungsberater sind im Einvernehmen mit der Bau­ herrschaft zu bestimmen.

4Die Kosten einer Gestaltungsberatung gehen je zur Hälfte zu Lasten der Bauherrschaft und der Gemeinde. Bei gestalterisch offenkundig mangelhaf­ ten Baueingaben sind die Kosten vollumfänglich von der Bauherrschaft zu tragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.