Art. 20 · Kernzonen: Hofstattrecht
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 13
1In der Kernzone dürfen rechtmässig erstellte Bauten nach Zerstörung und Abbruch ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise über die Grenz- und Gebäudeabstände, Gebäudelänge und Gesamthöhe in ihrer bisherigen Lage und Ausdehnung wieder aufgebaut werden, wenn kei ne überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und das Bauge such für den Wiederaufbau innert drei Jahren nach der Zerstörung bzw. nach dem Abbruch eingereicht wird. In begründeten Fällen kann diese Frist um ein Jahr verlängert werden. Zweckänderungen sind zulässig. Der Altbe stand ist von der Bauherrschaft durch Pläne zu dokumentieren; fehlen Plä ne, sind die Gebäudemasse des Altbaus im Einvernehmen mit der Baube hörde festzulegen.
2Abweichungen bezüglich Lage und Ausdehnung sind gestattet, wenn da durch der bisherige Zustand verbessert wird und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
3Besondere Zonenbestimmungen betreffend Ersatzbauten, Gefahrenzonen, Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans, Baulinien sowie Ab standsvorschriften gegenüber Kantonsstrassen gehen dem Hofstattrecht vor.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.