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Art. 15 · Grenz- und Gebäudeabstand

BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 9

1Die Grenzabstände (7.1) gemäss Zonenschema sind einzuhalten. Vorbe­ halten bleiben Baulinien (7.3) und Unterschreitungen gemäss KRG.

2Der kleine Grenzabstand gilt in der Regel für die beiden nach der nördli­ chen und östlichen Himmelsrichtung gewandten Gebäudeseiten. Der grosse Grenzabstand gilt für die übrigen beiden Gebäudeseiten. In Zweifelsfällen entscheidet die Baubehörde.

3Der minimale Gebäudeabstand ergibt sich aus der Summe der einzuhal­ tenden Grenzabstände (7.2, Fig. 7.1) und kann ebenfalls gemäss KRG un­ terschritten werden.

4Gegenüber öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Strassen ha­ ben alle Gebäude ausserhalb der Kernzone einen minimalen Abstand von 4 m vom Fahrbahnrand einzuhalten. Vorspringende Gebäudeteile (3.4) im minimalen Abstandsbereich müssen mindestens 3 m über dem Trottoir- und 4.5 m über dem Strassenniveau liegen. Vorbehalten bleiben Baulinien (7.3).

5Gegenüber Grenzen haben vorspringende Gebäudeteile (3.4) einen mini­ malen Abstand von 1.5 m einzuhalten. 9 7.1-1 Gemeinde Domat/Ems

6Unterirdische Bauten (2.4) und jene Teile von Unterniveaubauten (2.5), die das massgebende Terrain nicht überragen, müssen keinen Grenzab­ stand (7.1) einhalten.

7Wo das Baugesetz keine Grenzabstände vorschreibt sowie für Klein- und Anbauten (2.2, 2.3) gelten die minimalen kantonalen Abstandsvorschriften. Kleinstbauten mit einem Volumen bis 5 m3 sowie Fahrradunterstände mit ei­ ner Grundfläche bis zu 4 m² dürfen an die Grundstücksgrenze gestellt wer­ den, sofern sie die Höhe von 1.8 m nicht überschreiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.