Art. 15 · Grenz- und Gebäudeabstand
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 9
1Die Grenzabstände (7.1) gemäss Zonenschema sind einzuhalten. Vorbe halten bleiben Baulinien (7.3) und Unterschreitungen gemäss KRG.
2Der kleine Grenzabstand gilt in der Regel für die beiden nach der nördli chen und östlichen Himmelsrichtung gewandten Gebäudeseiten. Der grosse Grenzabstand gilt für die übrigen beiden Gebäudeseiten. In Zweifelsfällen entscheidet die Baubehörde.
3Der minimale Gebäudeabstand ergibt sich aus der Summe der einzuhal tenden Grenzabstände (7.2, Fig. 7.1) und kann ebenfalls gemäss KRG un terschritten werden.
4Gegenüber öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Strassen ha ben alle Gebäude ausserhalb der Kernzone einen minimalen Abstand von 4 m vom Fahrbahnrand einzuhalten. Vorspringende Gebäudeteile (3.4) im minimalen Abstandsbereich müssen mindestens 3 m über dem Trottoir- und 4.5 m über dem Strassenniveau liegen. Vorbehalten bleiben Baulinien (7.3).
5Gegenüber Grenzen haben vorspringende Gebäudeteile (3.4) einen mini malen Abstand von 1.5 m einzuhalten. 9 7.1-1 Gemeinde Domat/Ems
6Unterirdische Bauten (2.4) und jene Teile von Unterniveaubauten (2.5), die das massgebende Terrain nicht überragen, müssen keinen Grenzab stand (7.1) einhalten.
7Wo das Baugesetz keine Grenzabstände vorschreibt sowie für Klein- und Anbauten (2.2, 2.3) gelten die minimalen kantonalen Abstandsvorschriften. Kleinstbauten mit einem Volumen bis 5 m3 sowie Fahrradunterstände mit ei ner Grundfläche bis zu 4 m² dürfen an die Grundstücksgrenze gestellt wer den, sofern sie die Höhe von 1.8 m nicht überschreiten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.