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Art. 12 · Geschosszahl in den Kernzonen
BZO Baugesetz der Gemeinde Domat/Ems · S. 8
1Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten in den Kernzonen ist die im Zonenschema festgelegte minimale und maximale Anzahl Vollgeschos se (6.1) einzuhalten.
2Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse ausser Untergeschosse (6.2), Dachgeschosse (6.3) und Attikageschosse (6.4).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.