Art. 74
BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 43
1Die Gemeinde kann den Unterhalt und die Reinigung von privaten Verkehrs- , Versorgungs-oder Entsorgungsanlagen sowie den Winterdienst auf Privatstrassen gegen Verrechnung der Selbstkosten übernehmen.
2Die Kosten werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip auf die Grundei-gentümerinnen und Grundeigentümer aufgeteilt.
3Die Baubehörde hat auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Gemein-gebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. Vorbe-halten bleibt die Übe rnahme privater Erschliessungsanlagen auf dem Enteig-nungsweg. VVollzugs- , Übergangs
–und Schlussbestimmungen VollzugArt. 75*
1Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden Er-lassen und der übergeordneten Gesetzgebung überbu ndenen Aufgaben. Sie sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten.
2Die Baubehörde kann zu den einzelnen Bestimmungen des Baugesetzes präzi-sierende bzw. ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen. Sie kann bei Be-darf auch Vollzugshilfen wie Merkblätter oder Richtlinien für die Ausgestaltung von Bauvorhaben namentlich mit Bezug auf Gestaltung, Sicherheit oder Unterhalt er-lassen.Übergangsbestimmung zur Teilrevision von Art. 27 / 2018 (Mehrwertabgabe ) Art. 75a*
1Grundeigentümer, haben der Gemeinde für die Neueinzonung von Bauland im Rah-men der Teilrevision 2018 eine Mehrwertabgabe gemäss Art. 5 Abs. 1bis Satz 1 RPGin der Höhe von 20% zu entrichten. Zufolge Planungsnachteilen in vergleichbarer Grössenordnung betr effend Parzelle 344 ist deren Eigentümerin betreffend die ihr ebenfalls gehörenden Parzellen 2419, 1121 und 1122 von der Mehrwertabgabe be-freit.
2Die Mehrwertabgabe kann vertraglich konkretisiert werden. Wird vor Rechtskraft der Teilrevision keine entspr echende vertragliche Vereinbarung abgeschlossen oder wird die Mehrwertabgabe in der Folge -namentlich zufolge ungenutzten Auslaufens des Kaufsrechts -nicht geleistet, ist die Abgabe nach Absatz 3 ff. nachstehend zu entrichten.
3Als abgabepflichtiger P lanungsvorteil gilt die Differenz zwischen den Verkehrswer-ten des unüberbauten Bodens vor und unmittelbar nach Inkrafttreten der Neu-einzonung. Massgebend ist ein entsprechendes, von der Gemeinde zu veranlassen-des Bewertungsgutachten des kantonalen Amtes für Immobilienbewertung (Art. 2 Abs. 2 Gesetz über die amtlichen Immobilienbewertungen; BR 850.100) .
4Die Abgabe wird entsprechend Art. 5 Abs. 1bis RPG, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der planerischen Massnahme fällig. Sie wird mit Inkraft treten der planerischen Massnahme an den Landesindex der Konsumentenpreise gebun-den und auf den Zeitpunkt der Fälligkeit an den dannzumal aktuellen Indexstand angepasst.
5Die Mehrwertabgabe wird nach Rechtskraft der planerischen Massnahme bzw. so-bald klar ist, dass eine Abgabe nach Absatz 3 ff. geschuldet ist, von der Baubehörde veranlagt und bis zur tatsächlichen Bezahlung im Grundbuch mit dem Stichwort "offene Mehrwertabgabe Fr. ...--(indexiert; Art. 75a BauG )" angemerkt.
6Schuldner der Abg abe sind die bei Inkrafttreten der planerischen Massnahme im Grundbuch eingetragenen Grundeigentümer. Bei Gesamt- bzw. Miteigentum haften die Gesamteigentümer bzw. die Miteigentümer solidarisch.
7Wechselt ein Grundstück mit oder nach Fälligkeit der Abgab e die Hand, haftet der neue Eigentümer für die ausstehende Abgabe solidarisch.Übergangbestimmung zur Teilrevision Kernzone (2022) Art. 75b*
1Namentlich f olgende Änderungen der Grundordnung erfolgen in einer späteren Planungsphase, weshalb der vorliegenden Teilrevision Kernzone diesbezüglich keine Planbeständigkeit zukommt:-Überarbeitung des GGP betreffend wertvolle Gebäude und Anlagen (Art. 39); -Allfällige Neuregelung der Abstandsvorschriften namentlich betreffend Pflanzen, Erdsonden, unterirdischen Bauten etc.
–Gestaltung von Solaranlagen -Regelungen, welche die Kernzone und das Baugebiet ausserhalb der Kernzone gleichermassen betreffen. Inkrafttreten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.