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Art. 10 · Etappierung der Überbaubarkeit

BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 9

1Die Gebiete Ginellas, Ruver und Caschners werden in drei Etappen zur Über bauung freigege ben. Für diese Gebiete ist eine Folgeplanung (Areal

–und Quart ierplan) zu erlassen; diese regelt die Einzelheiten. Die einzelnen Etappen sind im Zonenplan sowie im Arealplan gekennzeichnet.

2Für die jeweils nächste Etappe dürfen Baubewilligungen nur e rteilt werden, wenn in der aktuell überbaubaren Etappe 75% der Fläche, jeweils bezogen auf die ge-samte Etappe über die drei Gebiete, überbaut sind.

3Der ents prechende Überbauungsstand von 75% ist der Regierung vor Erteilung der ersten Baubewilligung in der nächsten Etappe zu dokumentieren. Die Freigabe der ersten und jeweils nächsten Etappe stellt eine Änderung des Arealplanes dar. Ausserdem werden die Grundeigentümer einzeln und die Bevölkerung in geeigne-ter Weise über das Erreichen desÜberbauungsstandes informiert.

4Die Etappierung der Überbaubarkeit ist in der Quartierplanung zu berücksichtigen. Die Quartierplanvorschriften regeln die Einzelheiten. 4Gemäss Art. 31 altes Baugesetz

5Die Baulandumlegung, die Erschliessungs -und Gestaltungsplanung sowie wei te re vorberei tende Massnahmen, welche die Voraussetzungen für die Überbaubarkeit der gesamten Ge biete schaffen, werden für das gesamte jeweilige Quartierplangebiet durchgeführt. Soweit diese Massnahmen Grundstücke betreffen, die aufgrund der Etappierung noch nicht überbaut werden können, finanziert die Gemeinde die entsprechenden Kosten bis zur Überbaubarkeit vor. Diese Vorschüsse sind zu den Selbstkosten durch den Eigentümer der Grundstücke im Zeitpunkt der Fälligkeit zu verzinsen.

6Im Rahmen der Landumlegung können begründete Anliegen der Grundeigentü mer berück sichtigt werden. Insbesondere können Landflächen, die ohne Verzug einer zonenkonformen Überbauung zugeführt werden sollen, mit den geeigneten si-chernden Massnahmen einer priorisierten Etappe zugewiesen werden. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zuweisung eines Grundstücks in eine Etappe mit priori-sierter Überbaubarkeit. Im Ü brigen erfolgt die Landum legung nach den anerkann-ten Grundsätzen.

7Die Folgeplanu ng für die drei Gebiete enthält Regelungen übe r die Gewährleistung der Verfügbarkeit der zur Überbauung freigegebenen Grundstücke. Für diese Grundstücke gilt eine Nutzungsverpflichtung. Diese wird spätestens imZuge der Landumlegung durch den Abschluss von Kaufrechtsverträgen oder an-deren geeigneten Massnahmen sichergestellt. Der Abschluss entsprechender Ver-einbarungen bildet Voraussetzung für die Freigabe einer Etappe und für die Zuwei-sung eines Grundstücks in eine Etappe mit priorisierter Überbaubarkeit.

8Der Bau der Erschliessungsanlagen erfolgt entsprechend den Etappierungen. Die Finan zie rung der Anlagen (wie im Ü brigen auch jene der Planung)erfolgt nach Massgabe der Quartierplanvorschriften und den Bestimmungen der kantonalen und kommunalen Erschliessungsvorschriften. B.Bauzonen a)Re gelbauweise GrundsatzArt. 11* 1Das Mass der Nutzung und die Grenz- und Gebäudeabstände in den Bauzonen rich-ten sich nach dem Zonenschema und dazugehörigen baugesetzlichen Umschrei-bungen.

2Für Begriffe und Messweisen, die Gegenstand der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (I VHB) bilden, gelten die in den Anhängen zur IVHB und den entsprechenden Erläuterungen enthaltenen Umschreibungen. Wo die IVHB konkrete Masse vorbehält, gelten die entsprechenden Massangaben in Art. 20 des vorliegenden Baugesetzes.

3Liegt ein Grundstück i n verschiedenen Bauzonen, sind Nutzungsziffern und Grenz-abstände in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übri-gen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegt.

4Im Rahmen von Areal

–und Quartie rplanungen kann von der Regelbauweise abge-wichen werden, sofern damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden bei überdurchschnittlicher Wohn- und Gestaltungsqualität erreicht wird. Grenz

–und Gebäudeabstände, Längenmasse und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. In den Wohnzo-nen, der Wohnmischzone und der Gewerbemischzone dürfen überdies Höhen-masse um max. 10 %, Nutzungsziffern um max. 20 % erhöht werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb eines Areal- oder Quartierplangebietes gelten in jedem Fall die Grenz-und Gebäudeabstände der Regelbauweise. HofstattrechtArt. 12

1Für Abbruch und Wiederaufbau rechtmässig erstellter Gebäude innerhalb der Bauzonen gilt das Hofstattrecht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

2Werden rechtmässig erstellte Gebäude, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, durch höhere Gewalt zerstört, dürfen sie ohne Rücksicht auf die gel-tenden Vorschriften der Regelbauweise in ihrer bisherigen Lage und Ausdehnung und mit der bisherigen Zweckbestimmung wieder aufgebaut werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und das Baugesuch für den Wiederaufbau innert drei Jahren nach Zerstörung eingereicht wird. Geringfü-gige Abweichungen bezüglich Lage und Ausdehnung sind gestattet, wenn dadurch der bisherige Zustand verbessert wird und keine überwiegenden nachbarlichen In-teressen entgegen stehen.

3Besondere Zonenbestimmungen betreffend Ersatzbauten, Gefahrenzonen, Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans, Baulinien sowie Abstands-vorschriften gegenüber Kantonsstrassen gehen dem Hofstattrecht vor.

ZonenschemaArt. 13* Art.ZoneAZ 5)Gesamthöhe 1) Fassadenhöhe traufseitig 2) Gebäudelänge 3) Grenz-abstand ES4)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.