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Art. 5 · 1. Baubehörde

BZO Baugesetz der Gemeinde Bonaduz · S. 7

1Baubehörde ist der Gemeindevorstand. Die Baubehörde sorgt für eine professio-nelle und sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben innert nützlicher Frist. Sie setzt hierfür Fachleute und geeignete technische Hilfsmittel ein.2. BaukommissionArt. 6

1Die Baukommission besteht aus drei Mitgliedern. Das mit dem Bauwesen betraute Mitglied des Gemeindevorstands gehört ihr von Amts wegen an. Die Baukommis-sion konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind.

2Die Bauk ommission bereitet sämtliche Geschäftezuhanden derBaubehörde vor.3. BauberatungArt. 7

1Die Baubehörde und die Baukommission können externe Fachleute zur unabhän-gigen und vertieften Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen oder gestalterischen Fragen beiziehen.Die Gemeinde kann sich an den Kosten be-teiligen. IIGrundordnung 1.AllgemeinesZuständigkeitArt. 8

1Zuständig für Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Ge stal-tungsplänen und Generellen Erschliessungsplänen ist die Gemeindeversammlung.

2Zuständig für den Erlass von Arealplänen ist die Baubehörde.

3Die Gemeinde macht die Erarbeitung und den Erlass von projektbezogenen Pla-nungen von einer angemessenen Kosten beteiligung der Interessenz abhängig. 2.Nutzung A.AllgemeinesFestlegungenArt. 9 *

1Der Zonenplan kann folgende Zonenarten und Festlegungen enthalten:a) Bauzonen- Kern zoneArt. 21- Wohnzone Art. 22- Wohnmischzone Art. 23- Gewerbemischzone Art. 24- Industrie

–und Gewerbezone Art. 25- Industrie -Gewerbezone Farsch

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.