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Art. 75 · Naturschutzzone

BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 30

Die Naturschutzzone schützt Hecken und Feldgehölze. Sie kann auch zum Schutze von Uferbereichen, Kleinseen, Natur-weihern, Tümpeln, Riedgebieten und Mooren sowie Trockengebieten und weiteren naturnahen Standorten, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Arten auszeichnen, erlassen werden. In der Naturschutzzone sind Bauten und Anlagen aller Art, Terrainveränderungen, Entwässerungen, Rodungen, Düngungen, Materialablagerungen und andere störende Eingriffe oder Nutzungenuntersagt. Die Gemeinde trifft notwendige Massnahmen zur Pflege und Kennzeichnung der geschützten Gebiete. Sie kann Zutrittsverbote erlassen. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der Pflegemassnahmen zulässig. Die Pflege der Hecken hat selektiv zu erfolgen. Thusis, BauG Seite 24 Art. 76 * Campingzone Die Campingzone ist für Campingplätze bestimmt. Es sind ausschliesslich betrieblich notwendige Bauten und Anlagen zulässig. Bauten für sanitäre Anlagen, Verkaufslokale, Empfang und Restaurant dürfen nur im Gebiet für Hochbauten gemäss Generellem Gestaltungsplan erstellt werden. Bauten und Anlagen haben sich gut in die Landschaft einzuordnen. Die Baubehörde trifft notwendige Anordnungen bezüglich Lage, Stellung, Gebäudehöhe (max. 2 Geschosse) und Gestaltung der Bauten. Ausserhalb des Gebietes für Hochbauten dürfen nur mobile und demontierbare Campingeinrichtungen gemäss dem Reglement über die Benutzung erstellt werden. Der Betrieb des Campingplatzes bedarf einer Betriebsbewilligung des Gemeinderates. Diese wird nur erteilt, wenn alle erforderlichen sanitären Anlagen bei der Eröffnung des Betriebes vorhanden sind. Für bewilligte Campingplätze hat der Bewilligungsempfänger ein Reglement über die Benutzung aufzustellen, welche der Genehmigung des Gemeinderates und des Amtes für Wald bedarf. Im Gebiet für Wohnwagen / Wohnmobile gemäss Generellem Gestaltungsplan sorgt der Campingbetreiber dafür, dass mindestens 20% der Standplätze für Kurzcampierer zur Verfügung steht. Zeitlich befristete Zeltlager können vom Gemeinderat ausserhalb der Campingzone bewilligt werden. Art. 76bis* Zone für Sport- und Freizeitnutzungen Die Zone für Sport- und Freizeitnutzungen umfasst jene Gebiete. die für die sportliche Betätigung und die Erholung bestimmt sind wie Übungsanlagen für den Bikesport, Vitaparcours, Finnenbahn, Themenpfade und dergleichen. Bauten und Anlagen, die sportlichen Zwecken oder der Erholung dienen, wie Rastund Picknickplätze. Elemente zur Ausgestaltung der Übungsanlagen, Infrastrukturen für Vitaparcours und Finnenbahn, Signalisationen und dergleichen dürfen erstellt werden. Im Eingangs- und Übungsbereich dürfen Bauten und Anlagen wie Sitzgelegenheiten. Materialdepots, Unterstände, lnformationstafeln, mobile sanitäre Einrichtungen und dergleichen erstellt sowie mobile Übungsanlagen, Hindernisse und dergleichen aufgestellt werden. Der Untergrund darf ausgeebnet werden, muss sickerfähig sein und darf nicht versiegelt werden. Der Eingangs- und Übungsbereich ist im Generellen Gestaltungsplan festzulegen. Bauten und Anlagen sind soweit möglich naturnah zu gestalten, in Holz zu kleiden und in die Landschaft zu integrieren. Es sind vorwiegend lokale Naturbaustoffe zu verwenden. Thusis, BauG Seite 25 Art. 77 * Schrebergartenzone Die Schrebergartenzone umfasst das für Pflanzgärten geeignete und zu erhaltende Land. Die Schrebergartenzone untersteht der Aufsicht der Baubehörde. Diese sorgt in Zusammenarbeit mit den Bebauern der Gartenparzellen für eine geordnete Bepflanzung und Benützung der Grundstücke. Pro Pflanzlandparzelle kann die Baubehörde ein Gartenhäuschen von max. 3,00 m Firsthöhe, 3,00 m Breite und 2,50 m Tiefe bewilligen. Für andere Bauten und Anlagen gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.