← BZO Thusis · Inhaltsverzeichnis

Art. 78 · Grundwasser- und Quellschutzzone

BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 32

Die Grundwasser- und Quellschutzzone schützt bestehende und vorgesehene Grundwasser- und Quellfassungen und ihre Umgebung. Die in der Grundwasser- und Quellschutzzone geltenden Nutzungsbeschränkungen richten sich grundsätzlich nach den besonderen Schutzzonenplänen und den zugehörigen Reglementen. In der unmittelbaren Umgebung von Grundwasser- und Quellfassungen (Umkreis von 40 m) ist der Weidgang verboten. Gestattet ist nur Gründüngung. Die Zugehörigkeit einer Parzelle zu einer Schutzzone ist im Grundbuch anzumerken. Art. 78 bis * Gewässerraumzone Gewässerraumzonen umfassen den Gewässerraum im Sinne des Bundesrechts2. Neue Bauten und Anlagen dürfen nur nach Massgabe des Bundesrechts errichtet werden. Der Gewässerraum ist nach Massgabe des Bundesrechts extensiv zu bewirtschaften. Der Bestandesschutz von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, richtet sich nach der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung3. Solche Bauten dürfen unter den gleichen Voraussetzungen zudem abgebrochen und wiederaufgebaut werden. Ausserhalb der Bauzone richtet sich der Bestandesschutz nach den Bestimmungen des Bundesrechts. Bauten und Anlagen haben einen Abstand von mindestens 5.0 m beidseits des Gewässers einzuhalten, welcher nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden darf. 2 Art. 36a ff GSchG und Art. 41a GSchV und dazugehörige Übergangsbestimmungen 3 Art. 81 Abs. 1 KRG Thusis, BauG Seite 26 Vor der Erteilung von Baubewilligungen in Gewässerraumzonen ist bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen die zuständige kantonale Fachbehörde anzuhören. Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen ist eine Zustimmung dieser Fachbehörde erforderlich. Art. 79 * Gefahrenzone Es gilt Art. 38 KRG.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.