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Art. 70 · Gebäude- und Firsthöhe

BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 28

Als Gebäudehöhe gilt das Mittel der Höhen aller Hauptgebäudeecken gemessen vom Niveaupunkt bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut. Der Niveaupunkt ist das arithmetische Mittel der Höhenkoten von den Durchstosspunkten der Gebäudeecken mit dem gewachsenen Boden. Diese Koten sind in den Fassadenplänen anzuschreiben. Die Kote mindestens eines Grenzpunktes ist anzugeben. Die Firsthöhe wird ab Niveaupunkt bis oberkant First gemessen. Bei gegliederten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe sowie der Niveaupunkt für jeden Baukörper einzeln ermittelt. Bei Neubauten beträgt die lichte Höhe für Stockwerke mindestens 2,30 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.