Art. 71 · Gebäudelänge
BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 28
Als Gebäudelänge gilt das horizontale Mass der Längsfassade. Bei abgesetzten Fassaden gilt die ganze waagrecht gemessene Gebäudelänge. In Wohnzonen und gemischten Zonen erhöhen sich bei Bauten von mehr als 30 m Länge die Grenz- und Gebäudeabstände der Längsfassade wie folgt: Thusis, BauG Seite 22
–bei 30 bis 50 m Gebäudelänge um 10 % der Mehrlänge,
–bei mehr als 50 m Gebäudelänge um 20 % der Mehrlänge. Der Mehrlängenzuschlag ist nicht einzuhalten, wenn die mittlere Hangneigung, über die Gebäudeachse gemessen, mindestens 25 % beträgt (Terrassenhäuser). Art. 72 * Grenz- und Gebäudeabstand Es gelten Art. 75 –77 KRG und Art. 37 KRVO. Der grosse Grenzabstand wird von derjenigen Längsfassade gemessen, welche Süden am nächsten steht. Der kleine Grenzabstand gilt für alle übrigen Fassaden. Richten sich die Längsfassaden nach Osten und Westen, kann der grosse Grenzabstand gewählt werden. Bei Bauten mit allseitig gleich langen Fassaden ist der grosse Grenzabstand vor der Süden am nächsten stehenden Fassade einzuhalten. Bei eingeschossigen An- und Nebenbauten, die bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet werden, beträgt der Grenzabstand in allen Bauzonen 2,50 m. Auskragende Gebäudeteile wie offene Balkone, Erker, Vordächer und Vortreppen dürfen höchstens 1 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen. Ihre Gesamtlänge darf 2/5 der Fassadenlänge nicht überschreiten. Gegenüber Kantonsstrassen gelten die Grenzvorschriften gemäss kantonaler Strassengesetzgebung. 3.2. Weitere Zonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.