Art. 57 · Erweiterungszone
BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 22
Im Generellen Gestaltungsplan Neudorf sind diejenigen Gebiete bezeichnet, die für die Erweiterung des Laden-Einkaufszentrums Neudorf umgestaltet werden dürfen. Das zulässige Mass der Nutzung, insbesondere Ausnützungsziffer und Gebäudehöhe, ist im Generellen Gestaltungsplan festgehalten. Thusis, BauG Seite 16 Die Quartiergestaltungspläne sind nach dem amtlichen Quartierplanverfahren durchzuführen. Die Baubehörde kann Ausnahmen von der Quartierplanpflicht zulassen, soweit es sich nur um den Umbau oder um kleinere Anbauten handelt, die das Gesamtbild nicht stören. 3.1.3.4. Übrige Zonenarten Art. 58 * Wohnzonen Die Wohnzonen sind für die Erstellung von Wohnbauten bestimmt. Kleingewerbliche Dienstleistungs- und Produktionsbetriebe sind zulässig, sofern sie aufgrund ihrer optischen Erscheinung, ihres Charakters und ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt, Erschliessung und Befindlichkeit in ein Wohnquartier passen. Insbesondere entlang der Compognastrasse sind Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen so zu erstellen, dass sie wirkungsvoll gegen Lärm geschützt werden (Art. 31 der Lärmschutzverordnung). Art. 59 * Gemischte Zone Die gemischte Zone ist für kleingewerbliche Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Die Erstellung von Wohnbauten ist zulässig, soweit die Wohnfläche 75 % der auf dem Grundstück effektiv realisierten Bruttogeschossfläche nicht überschreitet. Als kleingewerbliche Produktions- und Dienstleistungsbetriebe gelten die Betriebsarten gemäss Arbeitszone A. Art. 60 * Arbeitszone A Die Arbeitszone A ist für kleingewerbliche Produktions- und Dienstleistungsbetriebe mit zugehörigem betriebsgebundenen Wohnraum bestimmt. Betriebe mit publikumsorientierter Nutzung sind zulässig, sofern sie aufgrund ihrer Auswirkungen auf Raum, Umwelt, Erschliessung und Befindlichkeit mit diesen vergleichbar sind. Betriebe mit erheblichen Emissionen im Sinne der kantonalen Umweltschutzverordnung sind nicht zulässig. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits bestehende Betriebe mit erheblichen Emissionen im Sinne der kantonalen Umweltschutzverordnung dürfen untergeordnet erweitert werden (Bestandesschutz). Auswirkungen von gewerblichen Nutzungen auf die Wohnqualität sind im Rahmen der umweltrechtlichen Einschränkungen zu dulden. Die bei der Inkraftsetzung dieses Gesetzes bestehenden Betriebsgebäude dürfen für Wohnzwecke - beispielsweise als Lofts - umgenutzt und massvoll umgebaut werden. Erweiterungen von bestehenden Betriebsgebäuden sowie Neubauten Thusis, BauG Seite 17 zwecks Erstellung von Wohnungen für Betriebspersonal sind zulässig und dürfen 25% der auf dem Grundstück effektiv realisierten Bruttogeschossfläche nicht überschreiten. Die Zweckbestimmung der betrieblich genutzten Flächen ist durch Anordnung in der Baubewilligung sicherzustellen und im Grundbuch anzumerken. Für die Lagerung von Materialien und Gütern aller Art im Freien sind die Bestimmungen der Arbeitszone B sinngemäss anwendbar. Art. 61 * Arbeitszone B1 Die Arbeitszone B ist für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Betriebe mit erheblichen Emissionen im Sinne der kantonalen Umweltschutzverordnung oder welche der Bearbeitung von Massengütern (Kies, Sand, Steine, Asphalt, Öl und dgl.) und Schrott dienen, sind nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, sofern ein Betrieb in seinen Auswirkungen auf Raum und Umwelt als mässig störend gilt. Bei Erstellung eines existenzsichernden Betriebes ist eine Wohnung für Betriebspersonal zulässig. Wohnnutzungen in bestehenden Gebäuden können gegen Revers bewilligt werden, wenn diese nachweislich zu günstigen Bedingungen saisonalem Betriebspersonal vorbehalten sind. Weitere Wohnnutzungen sind nicht zulässig. Die dauernde Lagerung von Materialien und Gütern aller Art im Freien ist nicht zulässig. Betriebsnotwendige Zwischenlager können bewilligt werden, sofern ein Bewirtschaftungskonzept vorliegt. Sie dürfen optisch nicht negativ in Erscheinung treten. Nicht zulässig ist das Zwischenlagern von umweltgefährdenden Stoffen, Abfällen, Recyclingbaustoffen, nicht betriebsfähigen und nicht in Verkehr gesetzten Fahrzeugen jeglicher Art oder dergleichen. Gemeinschaftlich genutzte Lagerflächen sind zulässig, sofern dadurch eine bessere Nutzung der Parzellen in der Arbeitszone erzielt werden kann. Art. 61bis * Arbeitszone C Die Arbeitszone C ist für Produktions- und Dienstleistungsbetriebe sowie für Abfallanlagen bestimmt. Betriebe, welche im Freien Massengüter (Kies, Sand, Steine, Asphalt, Öl und dgl.) und Schrott bearbeiten sowie Kompostier- und Sondermüllverarbeitungsanlagen oder Betriebe mit ähnlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt sind nicht zulässig.
1Auflage gemäss RB Nr. 880/2020 vom 27. Oktober 2020 (Dispositiv, Ziff. 1 lit. a): «Jede Art von Neuansiedlungen für publikumsintensive Nutzungen innerhalb der Arbeitszone B bedürfen vorgängig eine Standortfestlegung im regionalen Richtplan Viamala.» Thusis, BauG Seite 18 Es ist nur Wohnraum für Betriebspersonal gestattet, dessen ständige Anwesenheit im Betrieb unerlässlich ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.