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Art. 56 · Öffentliche Verkehrsräume

BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 22

Der Generelle Erschliessungsplan bezeichnet die Strassen und Gassen, die nebst der Benützung durch die Anstösser auch öffentlich zugänglich sind. Die Obere und die Untere Stallstrasse sowie die im Generellen Erschliessungsplan eingezeichneten Seitengassen sind mit öffentlichen Durchgangs- und Durchfahrtsrechten belastet. Diese Strassen und Gassen dürfen nicht überbaut werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.