Art. 41 · Geltung und Zweck
BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 17
Die nachfolgenden Artikel regeln den Bau, die Erweiterung und den Betrieb von Einkaufszentren sowie ihre Einrichtung in bestehenden Gebäuden. Die Vorschriften bezwecken, den Standort, die Gestaltung und die Erschliessung von Einkaufszentren in das Siedlungskonzept einzuordnen und das Interesse an der durchgehenden Versorgung von Thusis und Umgebung zu wahren. Thusis, BauG Seite 11 Art. 42 * Begriff Einkaufszentren sind aus einem oder mehreren Geschäften bestehende Verkaufseinheiten des Detailhandels, die baulich oder organisatorisch eine Einheit bilden und eine Netto-Ladenfläche von 1’200 m2 oder mehr aufweisen. Die massgebende Netto-Ladenfläche ist gleich der Summe der Geschossflächen aller Verkaufsräume, welche dem Kunden zugänglich sind, einschliesslich Bedienungs-, Pult-, Gestell- und begehbare Schaufensterflächen. Nicht angerechnet werden Gastwirtschaftslokale, Tankstellen und Dienstleistungsbetriebe. Als Detailhandelsgeschäfte gelten Betriebe, die Waren vorwiegend an Kunden verkaufen, welche diese zu ihrem eigenen Gebrauch verwenden. Art. 43 * Standorte Einkaufszentren dürfen nur in der Kernzone Neudorf sowie in der gemischten Zone und der Arbeitszone B bewilligt werden. Das Einkaufszentrum hat sich am vorgesehenen Standort in das Siedlungs- und Verkehrskonzept der Grundordnung einzufügen. Mit seiner Zulassung darf weder ein neuer unerwünschter Siedlungskern geschaffen noch dürfen bestehende oder geplante Erschliessungsanlagen über den Gemeingebrauch hinaus beansprucht werden. Die Baubehörde kann die Bewilligung eines Einkaufszentrums von der Durchführung eines Quartierplanes abhängig machen. Art. 44 * … …
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.