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Art. 38 · Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke

BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 16

Die Gemeinde ist berechtigt, auf Privatgrundstücken öffentliche Einrichtungen wie Verkehrsschilder, Beleuchtungskörper, Hausnummern, Hydranten unentgeltlich anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen. Thusis, BauG Seite 10 3. Zonen 3.1. Bauzonen 3.1.1. Allgemeines Art. 39 * Kinderspielplätze, Nebenräume, Kompostierplätze Beim Neubau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund in ausreichender Grösse abseits vom Verkehr gelegene Kinderspielplätze anzulegen. Mindestens 10 % der gesamten Nettowohnungsfläche sind als Estrich, Keller, Bastel- und allgemeine Nebenräume in ausreichender Grösse ausserhalb der Wohnungen bereitzustellen. Beim Neubau von Wohnsiedlungen und Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund geeignete Kompostierplätze und Containerstandorte festzulegen. Art. 40 * Lagerplätze Lagerplätze für Material und Güter aller Art dürfen ausschliesslich in Bauzonen erstellt werden, in denen mässig oder stark störende Bauvorhaben zugelassen sind; vorbehältlich der Bestimmungen von Art. 60 - Art. 61bis. Sie dürfen das Ortsund Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Die Baubehörde ordnet bei bestehenden Lagerplätzen, die das Orts- und Landschaftsbild verunstalten, übermässige Emissionen verursachen oder die gesetzlichen Bestimmungen in anderer Weise nicht oder nicht mehr erfüllen, Massnahmen zur Verbesserung oder ihre Beseitigung an. Die Kosten solcher Massnahmen gehen zulasten des Eigentümers oder Betreibers des Lagerplatzes. 3.1.2. Bau und Betrieb von Einkaufszentren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.