Art. 37 · Nutzung des öffentlichen Grundes
BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 16
Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern ist nur mit Bewilligung des Gemeinderates zulässig. Ausgenommen sind bestehende Vorlegeplatten und Treppen vor Haus- und Ladentüren; diese dürfen mit Bewilligung der Baubehörde auf öffentlichem Grund belassen resp. bei Baufälligkeit erneuert werden. Bei Neu- und grösseren Umbauten sind diese Bauteile zu entfernen. Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichem Grund oder an öffentlichen Gewässern bedarf einer Konzession der Gemeinde.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.