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Art. 14 · Genereller Erschliessungsplan

BZO Baugesetz der Gemeinde Thusis · S. 10

Der Generelle Erschliessungsplan legt die Anlagen der Grund- und Groberschliessung für das ganze Gemeindegebiet fest. Er kann Erschliessungsetappen bezeichnen und die zur Freihaltung von Verkehrsflächen und von wichtigen Leitungen erforderlichen Baulinien festlegen. Im Generellen Erschliessungsplan können Gemeinschaftsanlagen wie Parkierungsanlagen, Heizungsanlagen und dergleichen festgelegt werden. Art. 15 * Verfahren Es gelten Art. 47 -50 KRG und Art. 12 -15 KRVO. 2. Bauvorschriften 2.1. Bauvoraussetzungen Art. 16 * Baubewilligung Es gelten Art. 86 KRG und Art. 40 KRVO. Die gemäss Art. 40 der Kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben sind der Meldepflicht gemäss Art. 50 KRVO unterstellt. Nach Art. 87/1 KRG erfordern Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzoneneine „BAB-Bewilligung“. Zuständig für die Erteilung ist die „BAB-Behörde“ (Art. 87 Abs.

2KRG und Art. 49 Abs. 1 KRVO; Fachstelle = Amt für Raumentwicklung). Art. 17 * Bedingungenund Auflagen, Revers Es gilt Art. 90 KRG. Art. 18 * Baureife Es gilt Art. 72 KRG. Die Baubehörde kann in Fällen, in denen die Erschliessungsanlagen erst im Zuge des Bauvorhabens erstellt werden, die Baubewilligung davon abhängig machen, dass die mutmasslichen Kosten für eine allfällige Vollendung der Erschliessungsanlagen durch die Gemeinde von der Bauherrschaft sichergestellt werden. Es gilt Art. 89 Abs. 3 KRG. Thusis, BauG Seite 4 2.2. Gestaltung und Situierung von Bauten und Anlagen Art. 19 * Architektur, Gestaltungs-Baulinien Es gilt Art. 73 Abs. 1 KRG. Die Gestaltungsbaulinien dienen der Gestaltung des Ortsbildes oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten innerhalb der Siedlung. Gestaltungsbaulinien dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Wo die Pläne es vorsehen, bestimmen die Gestaltungsbaulinien zwingend die Lage von Gebäuden oder Gebäudeseiten. Gestaltungsbaulinien werden im Generellen Gestaltungsplan oder in Quartierplänen festgelegt. Art. 20 * Dächer Bei der Dachgestaltung ist auf die orts- und zonenüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. Dacheinschnitte sind nur ausnahmsweise zulässig. Dachaufbauten sind in der Kernzone sowie bei Dächern mit weniger als 24 Grad Neigung in der Regel nicht zulässig. Im Übrigen sind Dachaufbauten zulässig bei guter architektonischer und der Umgebung angepasster Gestaltung. In den Wohnzonen 3, welche an die Kernzonen Altdorf und Neudorf grenzen, sind die Dächer an die bestehenden Dachformen der Kernzonen anzupassen. Bei Flachdächern sind Brüstungen, Zäune, Abschrankungen, etc. unter einem Winkel von 45 Grad von der Dachkante allseitig zurückzusetzen. Dasselbe gilt für Attikageschosse. Art. 21 * Einfriedungen Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Es gilt Art. 76 Abs. 4 und 5 KRG. Art. 22 * Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufes sind nur zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Unumgängliche Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder zu bepflanzen. Es gilt Art. 76 Abs. 2 und 3 KRG. Thusis, BauG Seite 5 Art 23 Reklamen und Hinweistafeln Reklamen dürfen nur an Geschäftshäusern für die dort hergestellten oder angebotenen Produkte und Dienstleistungen sowie an den von der Baubehörde bezeichneten Stellen angebracht werden. Äussere Reklameanlagen, wie Schilder, Beleuchtungskörper usw. sind bewilligungspflichtig. Solche Anlagen sind nur zulässig bis zu einer Ausladung von 1 m und soweit sie die Verkehrssicherheit, das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Blinkende Leuchtreklamen sind verboten. Art. 23bis * Antennenanlagen Antennenanlagen für Mobilfunk, Radio, Fernsehen etc. sind sowohl beim Neubau als auch bei Erweiterungen und Anpassungen bestehender Anlagen auf das Notwendige zu beschränken und in Standort und Ausstattung zu optimieren. Visuell als solche wahrnehmbare Antennen sind in erster Priorität in den Arbeitszonen (A, B, C) und in anderen Zonen, die überwiegend der Arbeitsnutzung dienen (Zone für öffentliche Bauten und Zone für öffentliche Anlagen, Raststättezone, Bahnhofzone) zu erstellen. Visuell als solche wahrnehmbare Antennen sind in zweiter Priorität in den übrigen Bauzonen zulässig. Für die Erstellung von Mobilfunk-Antennenanlagen gilt neben den anwendbaren baurechtlichen Bestimmungen das Dialogmodell. Der Gemeinderat schliesst eine Vereinbarung über das Dialogmodell mit den betroffenen Mobilfunkanbietern ab. Antennen sind grundsätzlich unauffällig zu gestalten und haben dem Stand der Technik zu entsprechen. Sofern die bewilligten Antennenanlagen, etwa aufgrund neuer wissenschaftlicher, rechtlicher oder technischer Erkenntnisse, nicht mehr nutzbar sind und auch ihre Wiederverwendung zu einem anderen Zweck nicht bewilligt werden kann, sind diese auf Kosten des Baugesuchstellers oder des Betreibers unter Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu beseitigen. Die Baubehörde kann eine Frist zur Beseitigung setzen. Die Vorschriften des Baugesetzes über den Schutz von Einzelbauten sowie die Festlegungen des Generellen Gestaltungsplans bleiben vorbehalten. Art. 24 * Waldabstand Es gilt Art. 78 KRG. Thusis, BauG Seite 6 2.3. Verkehrs- und Versorgungsanlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.