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Art. 671 · Zonen mit Planungspflicht (ZPP)

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 37 · Original-PDF

Zonen mit Planungspflicht (ZPP) 1 Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP) nach Art. 92 ff BauG setzt eine rechtskräftige Überbauungsordnung (UeO) voraus. Vor deren Erlass dürfen Bauvorhaben nur gemäss Art. 93 Absatz 1 BauG bewilligt werden.

2 Für das Verfahren der UeO in Zonen mit Planungspflicht nach Art. 68 bis 79b gilt Art. 94 BauG.

1Geändert gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 7. November 1997. 37/124 BAUREGLEMENT

3 Für den Erlass von UeO in den Zonen mit Planungspflicht nach Art. 68 bis 79b ist der Gemeinderat zuständig.

4 Für das Planerlassverfahren in der Zone mit Planungspflicht gemäss Art. 80 ("Stimmberechtigtenzone") gilt Art. 150a BauG.

5 Zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer im Wirkungsbereich der ZPP sind Verhandlungen über den teilweisen Ausgleich von Planungsvorteilen zu führen. Die Verhandlungsergebnisse werden in einem Vertrag festgehalten; dieser muss vor der Beschlussfassung der UeO gegenseitig unterzeichnet sein.

6 Sofern technisch und wirtschaftlich vertretbar, sind zur Wärmeerzeugung erneuerbare, einheimische Energiequellen einzusetzen.

7 Die Energieversorgung ist nach einem gemeinsamen, von der Gemeinde zu genehmigenden Konzept zu erstellen. Nach Möglichkeit ist für die einzelnen Realisierungseinheiten ein gemeinsames Heizwerk vorzusehen.

8 Die Gemeinde kann im Rahmen der einzelnen UeO einen angemessenen Anteil an Alters- und Invalidenwohnungen vorschreiben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.