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Art. 651 · Industriezone

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 36 · Original-PDF

1 Die Industriezone ist Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieben vorbehalten.

2 Reine Lagerbetriebe sowie Ausstellungs- und Detailhandelseinrichtungen wie Möbelgeschäfte, Gartencenter und dgl. sind nicht zugelassen. 3 Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind zugelassen, sofern durch geeignete Vorkehren für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird.

4 Gegenüber Wohn-, Wohn- und Gewerbe-, Landwirtschafts- und Zonen für öffentliche Nutzung ist ein Grüngürtel von mindestens

1Geändert gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 3. September 2001. 36/124 BAUREGLEMENT 3.00 m Breite mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu pflanzen. Entlang von Strassen ist eine Baumallee bzw. Baumreihe zu pflanzen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.