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Art. 55 · Wohn- und Arbeitsräume in Untergeschossen

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 30 · Original-PDF

Wohn- und Arbeitsräume in Untergeschossen Bei Wohn- und Arbeitsräumen in Untergeschossen muss der Lichteinfallswinkel (gebildet durch die Senkrechte und die Linie zwischen Oberkante Fensterbrüstung und Oberkante Lichtschacht bzw. Oberkante Lichtschachtböschung) mindestens 60° betragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.