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Art. 54 · Treppenhäuser
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 29 · Original-PDF
1 Treppenhäuser müssen natürlich belichtet und gut gelüftet werden können.
2 Der Lichteinfall bei Treppenhäusern im Gebäudeinnern ist genügend, wenn die horizontale Fläche der Dachfenster oder Oblichter mindestens 2/3 des Treppenhausgrundrisses (Innenmass) beträgt und das Treppenauge in allen Geschossen mit angrenzenden Wohn- und Arbeitsräumen eine Fläche von 1.5 m2 aufweist.
3 Bei Gewerbe- und Industriebauten kann von den Anforderungen nach Abs. 1 und 2 abgewichen werden. 29/124 BAUREGLEMENT
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.