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Art. 511 · Flachdachgestaltung

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 28 · Original-PDF

1 Auf Flachdachbauten, ausgenommen auf eingeschossigen Bauten, kann ohne Anrechnung an die Vollgeschosszahl ein Attikageschoss erstellt werden.

2 Die Attikafassaden sind - mit Ausnahme des Treppenhauses - wenigstens um 1.50 m von den Fassaden des darunterliegenden Vollgeschosses zurückzunehmen.

3 Auf den umfassenden Rücksprung kann - ausser in den Wohnzone W2, der Wohn- und Gewerbezone WG2 sowie in der Dorfschutzzone DS - verzichtet werden, wenn die Länge der jeweiligen Attikafassade nicht mehr als 70% der Länge der jeweils unterliegenden Fassade beträgt und die Attikagrundfläche gegenüber dem Regelfall gemäss Absatz 2 nicht erhöht wird.

1Geändert gemäss Verfügung des kantonalen Amtes für Gemeinden und Raumordnung vom 8. August 2011 28/124 BAUREGLEMENT

4 Der Dachvorsprung des Attikageschosses darf höchstens 3.00 m über die Fassadenflucht der Attika hinausragen; jedoch maximal bis zu dem unter Abs. 2 definierten minimal erforderlichen Rückversatz.

5 Auf Flachdächern sind nur die folgenden Dachaufbauten gestattet:

a)Kamine, Lüftungsrohre und dgl.

b)Oblichter;

c)Liftaufbauten bis zu einer Höhe von 1.20 m ab oberkant Flachdach;

d)Anlagen und Installationen für die Gewinnung der Sonnenenergie wie Sonnenkollektoren Solarzellen und ähnlichen Einrichtungen.

6 Flachdächer, die nicht als Terrassen genutzt werden, sind extensiv zu begrünen. V SICHERHEIT UND GESUNDHEIT

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.