Art. 42 · Grundsätze
BZO Baureglement Ostermundigen · S. 24 · Original-PDF
1 Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung sowie Materialien auf die Umgebung abzustimmen und so auszubilden, dass sie das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Sie sind architektonisch gut zu gestalten und haben auf ihre Umgebung Bezug zu nehmen.
2 Für die Abstimmung sind massgebend: 24/124 BAUREGLEMENT
–Standort, Stellung und Form (Baukubus und Dach) des Gebäudes;
–Gliederung, Ausbildung, Material der Fassaden und des Daches;
–Anordnung und Gestaltung des Vorlandes, der Eingänge sowie der Ein- und Ausfahrten;
–Aussenraum- und Umgebungsgestaltung.
3 Zur Beurteilung sind die dafür notwendigen Pläne und Grundlagen beizubringen. Die Baupolizeibehörde kann weitere Beurteilungsgrundlagen wie Fotomontagen, Modelle usw. verlangen.
4 Zur Beurteilung von Bauvorhaben von besonderer Bedeutung für das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild sowie in der Dorfschutzzone zieht die Baubewilligungsbehörde Fachinstanzen bei.
5 Für das Anbringen von Sende- und Empfangsanlagen für elektromagnetische Wellen ist der Artikel 11a der Gemeinde massgebend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.