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Art. 34 · Allgemeines

BZO Baureglement Ostermundigen · S. 22 · Original-PDF

Beim Erstellen von Bauten, welche nicht als Unterniveaubauten (vgl. Art. 37.2) oder unterirdische Bauten gelten, müssen gegenüber Nachbargrundstücken mindestens die in Art. 86 festgesetzten Grenzabstände einschliesslich allfälliger Mehrlängenzuschläge eingehalten werden. 22/124 BAUREGLEMENT

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.