Art. 531 · Lebensräume
BZO Baureglement Ittigen · S. 84 · Original-PDF
531
Die im Zonenplan bezeichneten Lebensräume sind geschützt. Es gelten die folgenden Schutzziele und besonderen Vorschriften:
S. Zonenplan 2 Lebensräume
Schutzziele
Besondere Vorschriften
Feld- und Ufergehölz, Hecke
Hecken, Feld- und Ufergehölze sind als bedeutende Lebensräume für Pflanzen und Tiere und als wichtige Vernetzungselemente in der Landschaft und Siedlung zu schützen und qualitativ zu verbessern. Die sachgemässe Pfleg
ist gestattet und soll ab-
schnittsweise (1/3 oder
max. 50 m) im Winter durch Auslichten der durch Auslichten der
schnell wüchsigen Arte
erfolgen. Dornensträucher, beerentragende Gehölze sowie markant
Bäume sind zu erhalten
und zu fördern.
Nicht gestattet sind
3 auf den Stock setzen
3 abbrennen der Gehö
ze
Dünger aller Art in ei
nem Streifen von 3 m
entlang von Hecken,
Feld- und Ufergehölz Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 85
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis
Feuchtgebiete
Feuchtgebiete sind als Lebensräume für hochspezialisierte Lebensgemeinschaften zu schützen und extensiv zu bewirtschaften.
Sie dürfen weder trockengelegt noch durch Düngung, Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, Abbrennen, Überschüttung oder Beweidung und dergleichen beeinträchtigt werden.
Ausgleichsflächen
Ausgleichsflächen sind als Trittsteine und Vernetzungselemente für Tiere und Pflanzen zu fördern und zu schützen.
Sie dürfen weder durch Düngung, Anwendung
von Pflanzenbehand-
lungsmitteln, Abbrennen,
Überschüttung oder Be-
weidung und dergleichen
beeinträchtigt werden. Gemeinde Ittigen 3 Baureglement BR Seite 86
Kapitel Art./Abs.
Normativer Inhalt
Kommentar/Hinweis
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.