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Art. 23 · Grünzone, Landschaftsschonzone und Landwirtschaftszone
BZO Baureglement Ittigen · S. 26 · Original-PDF
23
GRÜNZONE, LANDSCHAFTSSCHONZONE UND LANDWIRTSCHAFTSZONE
Grünzone GR
231 1 In der Grünzone dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet werden, wenn sie der Pflege der Grünzone dienen und deren Zweck nicht beeinträchtigen.
Grünzonen gliedern die Siedlung, halten im Ortsinnern Grünräume frei, dienen dem Umgebungsschutz von Baudenkmälern oder dienen der Freihaltung wichtiger Ortsansichten und Aussichtslagen (s. Art. 79 BauG). Für bestehende Bauten und Anlagen gilt die gesetzliche Besitzstandsgarantie (Art. 3 BauG).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.