← BZO Ilanz/Glion · Inhaltsverzeichnis

Art. 95 · Solaranlagen

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 51

1 Für das Erstellen von Solaranlagen auf Dächern gilt vorbehältlich der nachstehenden Bestimmungen das übergeordnete Recht.2 2 Solaranlagen im Ortsbildschutzbereich (Art. 53) sowie bei geschützten Bauten, partiell geschützten Bauten und zu erhaltenden Bauvolumen (Art. 57) sind in jedem Fall baubewilligungspflichtig und dürfen nur erstellt werden, sofern und soweit sie diese nicht wesentlich beeinträchtigen. 3 Solaranlagen auf Dächern, welche gemäss der Raumplanungsgesetzgebung des Bundes nicht als genügend angepasst gelten,3 sowie Solaranlagen ausserhalb von Dächern haben den allgemeinen Gestaltungsvorschriften des kantonalen Raumplanungsrechts zu genügen. Sie dürfen namentlich ein Flachdach nur bis maximal 70 cm überragen und nur innerhalb eines 45°-Winkels ab Dachrand erstellt werden.

1Art. 73 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100)

2Art. 18a Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700), Art. 32a ff. Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) betreffend Anzeigepflicht vgl. Art. 40b Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110)

3Art. 32a Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) 51 Baugesetz 72.1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.