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Art. 93 · Balkone und andere vor- und rückspringende Gebäudeteile

BZO Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion · S. 51

1 Vor- und rückspringende Gebäudeteile müssen eine gestalterische Einheit mit dem Gebäude bilden (Grösse, Proportionen, Materialien). 2 Balkone dürfen in der Regel nicht über Gebäudeecken geführt werden. Sie dürfen nur verglast werden, wenn sie nicht in den Grenz- oder Baulinienabstand hineinragen und den gestalterischen Vorgaben Rechnung tragen.1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.